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QFUV

§ 5Umschulungslehrgang

Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

(1) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2 100 Zeitstunden.
(2) Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden Qualifikationsschwerpunkte:
1.
Technische Dokumentation,
2.
Prüfmittelauswahl und Prüfplanung,
3.
Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge,
4.
Prüfmittelmanagement,
5.
Auswertung und Dokumentation,
6.
Qualitätsmanagement,
7.
Kommunikation,
8.
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit.
In den Qualifikationsschwerpunkten sind die in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0180A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6e44f16e7f0480f75a4371a2cda6d343e96b988d6c7126ba1b27b023d42b6c

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