QFUV
§ 6Betriebliche Umschulungsphase
- 1.
- Durchführen von Wareneingangsprüfungen,
- 2.
- Durchführen fertigungsbegleitender Prüfungen,
- 3.
- Mitwirken bei der Produkt- und Prozessüberwachung,
- 4.
- Durchführen von Warenausgangsprüfungen,
- 5.
- Durchführen der Prüfmittelüberwachung,
- 6.
- Durchführen von Erstbemusterungen,
- 7.
- Durchführen von Laborprüfungen,
- 8.
- Anwenden von Koordinatenmesstechnik,
- 9.
- Prüfen geometrischer Produktspezifikationen,
- 10.
- Mitwirken im Qualitätsmanagement,
- 11.
- Auswerten von Daten mit statistischen Methoden,
- 12.
- Unterweisen von Selbstprüferinnen und Selbstprüfern,
- 13.
- Erstellen von Prüfplänen und Prüfanweisungen,
- 14.
- Bearbeiten von Reklamationen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0180A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6e44f16e7f0480f75a4371a2cda6d343e96b988d6c7126ba1b27b023d42b6c