QFUV
§ 2Ziel der Umschulung
- 1.
- Aufnehmen von Produktdaten und Prozessinformationen,
- 2.
- Kommunizieren mit den am Produktionsprozess und an der Qualitätssicherung Beteiligten,
- 3.
- Lesen, Verstehen und Auswerten technischer Dokumentationen,
- 4.
- Auswählen von Prüf- und Messmitteln,
- 5.
- Planen einzelner Prüfvorgänge und Erstellen von Prüfunterlagen,
- 6.
- Programmieren und Einsetzen automatisierter Messsysteme, insbesondere berührungsloser und taktiler Koordinatenmessgeräte, sowie von Geräten zur Oberflächenprüfung und von Geräten zur Form- und Lageprüfung,
- 7.
- Durchführen von Prüf- und Messvorgängen,
- 8.
- Überwachen von Prüf- und Messmitteln,
- 9.
- Erfassen, Bewerten und Analysieren von Prüfergebnissen,
- 10.
- Dokumentieren von Prüfergebnissen und qualitätssichernden Maßnahmen,
- 11.
- Anwenden von Methoden und Werkzeugen des Qualitätsmanagements,
- 12.
- Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- 13.
- Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0180A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6e44f16e7f0480f75a4371a2cda6d343e96b988d6c7126ba1b27b023d42b6c