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QFUV

§ 2Ziel der Umschulung

Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

In der Umschulung werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, in Unternehmen unterschiedlicher Größe, auch unter Einsatz digitaler Arbeitsmittel, Fachaufgaben in den Bereichen der Fertigungsprüftechnik und des Qualitätsmanagements wahrzunehmen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere, unter Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit, folgende Tätigkeiten:
1.
Aufnehmen von Produktdaten und Prozessinformationen,
2.
Kommunizieren mit den am Produktionsprozess und an der Qualitätssicherung Beteiligten,
3.
Lesen, Verstehen und Auswerten technischer Dokumentationen,
4.
Auswählen von Prüf- und Messmitteln,
5.
Planen einzelner Prüfvorgänge und Erstellen von Prüfunterlagen,
6.
Programmieren und Einsetzen automatisierter Messsysteme, insbesondere berührungsloser und taktiler Koordinatenmessgeräte, sowie von Geräten zur Oberflächenprüfung und von Geräten zur Form- und Lageprüfung,
7.
Durchführen von Prüf- und Messvorgängen,
8.
Überwachen von Prüf- und Messmitteln,
9.
Erfassen, Bewerten und Analysieren von Prüfergebnissen,
10.
Dokumentieren von Prüfergebnissen und qualitätssichernden Maßnahmen,
11.
Anwenden von Methoden und Werkzeugen des Qualitätsmanagements,
12.
Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
13.
Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0180A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6e44f16e7f0480f75a4371a2cda6d343e96b988d6c7126ba1b27b023d42b6c

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