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QFUV

§ 26Bestehen der Umschulungsprüfung; Gesamtnote

Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

(1) Die Umschulungsprüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1.
im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ in beiden schriftlichen Situationsaufgaben – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung – und
2.
im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ in allen vier Arbeitsaufgaben.
(2) Ist die Umschulungsprüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
1.
die Bewertung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ nach § 25 Absatz 2,
2.
die Bewertung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik“ nach § 25 Absatz 3.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0180A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6e44f16e7f0480f75a4371a2cda6d343e96b988d6c7126ba1b27b023d42b6c

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