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QEWV

§ 4Angaben zur Tätigkeit des Vereins

Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

(1) Der Verein hat einen Bericht einzureichen, der einen Überblick über seine satzungsmäßigen Tätigkeiten im Bereich der Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung gibt.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit nach Absatz 1 durch dafür verwendetes Informationsmaterial zur Verbraucheraufklärung nachweist. Es kann auch verlangen, dass der Verein Unterlagen über durchgeführte Beratungen von Verbrauchern vorlegt, die folgende Angaben zu den einzelnen Beratungen enthalten:
1.
das Datum, an dem die Beratung stattgefunden hat,
2.
den Vornamen und den Nachnamen des Beraters, der die Beratung durchgeführt hat,
3.
die Angaben über den Ort, die Art und die Dauer der Beratung und
4.
den Gegenstand und das Ergebnis der Beratung, insbesondere die vorgeschlagene Problemlösung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 8.10.2023 I Nr. 272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR183200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40498bbef70ac69c8986f1e4aedfcd90e1561da94e49ac39a111552d01dbb056

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