QEWV
§ 1Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
- 1.
- den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-Adresse des Vereins sowie die Adressen der Webseiten, die der Verein eingerichtet hat,
- 2.
- das Gründungsdatum des Vereins und das Eintragungsdatum im Vereinsregister sowie die Registernummer des Vereins und das zuständige Registergericht,
- 3.
- Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins sowie die Angabe, ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,
- 4.
- das Datum, zu dem der Verein mit der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der nicht gewerbsmäßigen Aufklärung und Beratung im Interesse der Verbraucher begonnen hat,
- 5.
- die Angaben zu den Mitgliedern des Vereins nach § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1,
- 6.
- die Angaben zu den Organmitgliedern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1,
- 7.
- einen Bericht nach § 4 Absatz 1 über die Tätigkeiten des Vereins,
- 8.
- die Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins nach § 5 Absatz 1 und
- 9.
- die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins nach § 6 Absatz 1.
- 1.
- zum Zweck und zur Tätigkeit des Vereins, aus denen sich ergibt, dass er als Verbraucherverband anzusehen ist, und
- 2.
- zur finanziellen Ausstattung des Vereins und zu den öffentlichen Fördermitteln im Kalenderjahr der Antragstellung, anhand derer geprüft werden kann, ob der Verein überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert wird.
Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR183200021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40498bbef70ac69c8986f1e4aedfcd90e1561da94e49ac39a111552d01dbb056