Zum Gesetzesinhalt

PWMAusbV

§ 9Inhalt von Teil 2

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2018 I 1189

Sonst: Ersetzt V 7110-6-53 v. 10.4.1989 I 725 (SchneidwMAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR041400018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 802cd93247cb6111abfb06d33a74d3bb0029c80ba976094c18c66bc396a5639f

XML-Quelle beim Herausgeber