PWMAusbV
§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen
- 1.
- technische Unterlagen sowie Skizzen oder technische Zeichnungen zu erstellen,
- 2.
- vorgefertigte Bauteile zu spannen, zu schleifen und zu richten,
- 3.
- Schneiden zu stabilisieren, zu präparieren sowie deren Qualitäten zu beurteilen,
- 4.
- Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,
- 5.
- Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforderungen sicherzustellen sowie
- 6.
- Schneidwerkzeuge für den Versand zu verpacken.
- 1.
- Herstellen eines Messers oder Herstellen eines Maschinenmessers und
- 2.
- Herstellen einer Schere aus Rohware.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2018 I 1189
Sonst: Ersetzt V 7110-6-53 v. 10.4.1989 I 725 (SchneidwMAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR041400018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 802cd93247cb6111abfb06d33a74d3bb0029c80ba976094c18c66bc396a5639f