PWMAusbV
§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- 1.
Fertigen einer Baugruppe mit 20 Prozent, - 2.
Instandsetzen von Zerspanwerk-
zeugen mit25 Prozent, - 3.
Herstellen von Zerspanwerk-
zeugen mit25 Prozent, - 4.
Arbeitsplanung mit 20 Prozent sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2018 I 1189
Sonst: Ersetzt V 7110-6-53 v. 10.4.1989 I 725 (SchneidwMAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR041400018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 802cd93247cb6111abfb06d33a74d3bb0029c80ba976094c18c66bc396a5639f