PWMAusbV
§ 19Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen
- 1.
- technische Unterlagen sowie Skizzen oder technische Zeichnungen zu erstellen,
- 2.
- Werkstücke zu spannen und Hauptschneiden zu schleifen,
- 3.
- Schneidkanten zu präparieren,
- 4.
- Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,
- 5.
- Maß- und Formtoleranzen einzuhalten,
- 6.
- Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforderungen sicherzustellen,
- 7.
- Messprotokolle anzufertigen sowie
- 8.
- Zerspanwerkzeuge für den Versand zu verpacken.
- 1.
- Herstellen eines Zerspanwerkzeuges für die Bearbeitung eines vorgegebenen Bauteils und
- 2.
- manuelles Herstellen eines Zerspanwerkzeuges nach einer vorgegebenen Zeichnung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2018 I 1189
Sonst: Ersetzt V 7110-6-53 v. 10.4.1989 I 725 (SchneidwMAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR041400018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 802cd93247cb6111abfb06d33a74d3bb0029c80ba976094c18c66bc396a5639f