PUAG
§ 21Folgen des Ausbleibens von Zeugen
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114210001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ca7e4471a6966895ffa1bd31419a7945a231f104ac1a4e9154de99b8cc306b5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 135 StPOSofortige Vernehmung
„… g anordnen. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn Zeugen ihr Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigen …“