PUAG
§ 20Ladung der Zeugen
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114210001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ca7e4471a6966895ffa1bd31419a7945a231f104ac1a4e9154de99b8cc306b5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 50 StPOVernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
„(1) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. § 50 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung. (2) In der Ladung sind Zeugen über das Beweisthema zu unterrichten, über ihre Rechte zu belehre …“