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PUAG

§ 19Augenschein

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2024 I Nr. 440

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR114210001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ca7e4471a6966895ffa1bd31419a7945a231f104ac1a4e9154de99b8cc306b5

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