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PTStiftG

§ 10Aufgaben des Kurators

Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation

(1) Der Kurator hat die Beschlüsse des Kuratoriums auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen. Das Nähere, insbesondere die Aufgabenabgrenzung zwischen dem Kurator und den Museumsleitern, regelt die Satzung.
(2) Der Kurator vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 30.3.2021 I 402

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR238200994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de9331b484afe18ce78a05aa984b67608f34c69c2ef56b9902d572d54f9fc5da

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