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PTStiftG

§ 12Haushaltsplan, Rechnungsprüfung

Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
(3) Der vom Kuratorium festgestellte Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 30.3.2021 I 402

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR238200994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de9331b484afe18ce78a05aa984b67608f34c69c2ef56b9902d572d54f9fc5da

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