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PsychThApprO

§ 79Verlängerung der Erlaubnis

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

(1) Dem Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
die zuletzt erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes, falls diese Erlaubnis von einer anderen Behörde ausgestellt wurde,
2.
ein amtliches inländisches Führungszeugnis und
3.
eine ärztliche Bescheinigung, die in Deutschland ausgestellt ist und aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs ungeeignet ist.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.
(4) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 78 Absatz 4 und 5 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 309

Sonst: Ersetzt V 2122-5-1 v. 18.12.1998 I 3749 (PsychTh-APrV) u. V 2122-5-2 v. 18.12.1998 I 3761 (KJPsychTh-APrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044800020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d5dc24a4bcf08e893ba3f3a571483e0753e25a82a01aa51726c2520b189e843

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