(1) Bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes prüft die zuständige Behörde, ob die antragstellende Person für die beabsichtigte Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten fachlich geeignet ist.
(2) Die Prüfung auf fachliche Eignung erfolgt auf der Grundlage der Nachweise für die erworbene Berufsqualifikation der antragstellenden Person einschließlich der Nachweise für die einschlägige Berufserfahrung. Hat die antragstellende Person bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt, so erfolgt die Prüfung, sofern vorhanden, auch auf Grundlage der folgenden Unterlagen:
1.
des gesonderten Bescheides nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes,
2.
der Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach § 65 Absatz 5,
3.
der Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach § 67 Absatz 4 oder
4.
der Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach § 69 Absatz 6.
(3) Der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes nicht entgegen steht die Tatsache, dass die antragstellende Person bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut gestellt hat, aber über diesen Antrag noch nicht entschieden ist.
(4) Erteilt die zuständige Behörde die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes, so versieht sie die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die für die antragstellende Person individuell angezeigt sind. Dabei berücksichtigt sie
1.
die Berufsqualifikation der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung,
2.
die bei der antragstellenden Person vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache und
3.
die gesundheitliche Eignung der antragstellenden Person.
(5) Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist das Muster nach Anlage 9 zu verwenden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 78 Abs. 4 und 5: Zur Geltung vgl. § 79 Abs. 4 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 309
Sonst: Ersetzt V 2122-5-1 v. 18.12.1998 I 3749 (PsychTh-APrV) u. V 2122-5-2 v. 18.12.1998 I 3761 (KJPsychTh-APrV)
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