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PsychKVVerbG

(XXXX) Art 1 bis 3

Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003240986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d4296e446f98f77fc1f23a0dff21d624b2aee85338e952e2f629a7a95c4d8a81

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