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PsychKVVerbG

Art 5Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschließen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003240986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d4296e446f98f77fc1f23a0dff21d624b2aee85338e952e2f629a7a95c4d8a81

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