PsychKVVerbG
Art 5Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003240986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d4296e446f98f77fc1f23a0dff21d624b2aee85338e952e2f629a7a95c4d8a81