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PsychKVVerbG

Art 4Berlin-Klausel

Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003240986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d4296e446f98f77fc1f23a0dff21d624b2aee85338e952e2f629a7a95c4d8a81

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