PStV
§ 60Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- 1.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt,
- 2.
- dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,
- 3.
- der Gesundheitsbehörde, soweit dies nach Landesrecht vorgesehen ist,
- 4.
- dem Standesamt I in Berlin, wenn der Verstorbene zuvor für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist oder er nicht im Inland verstorben ist,
- 5.
- der Meldebehörde,
- 6.
- dem Familiengericht, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat,
- 7.
- dem Jugendamt, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, das durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,
- 8.
- dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,
- 9.
- der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.
- 1.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag des für tot Erklärten führt,
- 2.
- dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit der Todeserklärung bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,
- 3.
- dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt,
- 4.
- der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.
- 1.
- Anlass der Beurkundung,
- 2.
- Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
- 3.
- Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
- 4.
- Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
- 5.
- Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht des Verstorbenen,
- 6.
- Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen,
- 7.
- Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,
- 8.
- Todestag oder Todeszeitraum,
- 9.
- Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im Ausland eingetreten ist,
- 10.
- Familienstand des Verstorbenen,
- 11.
- Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,
- 12.
- Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
- 13.
- Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
- 14.
- Familienname, Vornamen und Anschrift eines nahen Angehörigen des Verstorbenen,
- 15.
- Angaben darüber, dass der Verstorbene zuvor für tot erklärt worden war oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,
- 16.
- Familiennamen und Vornamen eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,
- 17.
- Tag der Geburt eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,
- 18.
- Angaben darüber, dass der Verstorbene Vollwaise war,
- 19.
- Angaben darüber, dass ein Kind des Verstorbenen durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,
- 20.
- Anschrift des Verstorbenen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226300008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e37014292f217745bba49bca259a54b01cf3ab52982fca8fc39ef1abeeb2a50