PStV
§ 58Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- 1.
- dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Ehegatten führt,
- 2.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt,
- 3.
- dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,
- 4.
- dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt,
- 5.
- der Meldebehörde,
- 6.
- dem Familiengericht, wenn einer der Eheschließenden mit einem anteilsberechtigten minderjährigen oder betreuten Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.
- 1.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den oder die Ehegatten führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des oder der Ehegatten erstreckt,
- 2.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Kindes des oder der Ehegatten führt, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,
- 3.
- dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,
- 4.
- der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.
- 1.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf den Personenstand des Kindes hat,
- 2.
- dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt, wenn das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung dieser Entscheidung festgestellt wurde,
- 3.
- der Meldebehörde.
- 1.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Ehegatten führt,
- 2.
- der Meldebehörde,
- 3.
- dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,
- 4.
- der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.
- 1.
- Anlass der Beurkundung,
- 2.
- Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
- 3.
- Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
- 4.
- Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
- 5.
- Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht der Ehegatten,
- 6.
- Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Ehegatten,
- 7.
- Staat der Geburt, wenn der Ehegatte im Ausland geboren worden ist,
- 8.
- Tag und Ort der Eheschließung,
- 9.
- Staat der Eheschließung, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,
- 10.
- Staatsangehörigkeit der Ehegatten,
- 11.
- Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen und Anschrift der Kinder der Ehegatten,
- 12.
- Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Ehegatten,
- 13.
- Staatsangehörigkeit der Kinder der Ehegatten,
- 14.
- Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Eheschließenden mit seinem Abkömmling,
- 15.
- Daten über die Auflösung der Ehe durch Scheidung und Tod,
- 16.
- Daten über Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
- 17.
- Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Ehegatten nach Eheauflösung,
- 18.
- Anschriften der Ehegatten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226300008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e37014292f217745bba49bca259a54b01cf3ab52982fca8fc39ef1abeeb2a50