PStV
§ 57Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- 1.
- dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Eltern des Kindes führt,
- 2.
- dem Standesamt I in Berlin, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,
- 3.
- der Meldebehörde,
- 4.
- dem Familiengericht, wenn
- a)
- das Kind nach dem Tod seines Vaters geboren ist,
- b)
- es sich um ein Findelkind oder um einen Minderjährigen handelt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist, oder
- c)
- es sich um ein Kind aus einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes handelt,
- 5.
- dem Jugendamt, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind,
- 6.
- dem Familiengericht, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, den Geburtsnamen des Kindes nicht binnen eines Monats nach dessen Geburt bestimmt haben,
- 7.
- dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde,
- 8.
- der Elterngeldstelle, wenn dem Standesamt bekannt wird, dass ein Antrag auf Elterngeld gestellt worden ist, und wenn die antragstellende Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat.
- 1.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Vater führt,
- 2.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt, wenn er nach der Folgebeurkundung nicht der Vater ist,
- 3.
- der Meldebehörde,
- 4.
- dem Jugendamt, wenn das Kind während bestehender Ehe der Mutter geboren wurde.
- 1.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt,
- 2.
- der Meldebehörde.
- 1.
- dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt,
- 2.
- dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,
- 3.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,
- 4.
- der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist,
- 5.
- dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde.
- 1.
- dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt, soweit die Annahme Auswirkungen auf deren Elternschaft hat,
- 2.
- dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Annehmenden führt,
- 3.
- dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat,
- 4.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,
- 5.
- dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,
- 6.
- der Meldebehörde.
- 1.
- Anlass der Beurkundung,
- 2.
- Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
- 3.
- Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
- 4.
- Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
- 5.
- Geburtsname und Vornamen des Kindes,
- 6.
- Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Kindes,
- 7.
- Staat der Geburt, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,
- 8.
- Geschlecht des Kindes,
- 9.
- Staatsangehörigkeit des Kindes bei Erwerb nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
- 10.
- Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes,
- 11.
- Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Eltern des Kindes,
- 12.
- Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes,
- 13.
- Daten über Anerkennung, Feststellung oder Nichtbestehen einer Vaterschaft,
- 14.
- Daten über die Annahme als Kind, insbesondere
- a)
- Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Annehmenden,
- b)
- Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Annehmenden,
- c)
- Staatsangehörigkeit der Annehmenden,
- d)
- Anschriften der Annehmenden,
- 15.
- Daten über eine Namensänderung des Kindes,
- 16.
- Anzahl der geborenen Kinder bei einer Mehrlingsgeburt,
- 17.
- Angaben zum Tod des Vaters vor der Geburt des Kindes,
- 18.
- Angaben zur elterlichen Sorge für das Kind,
- 19.
- Anschriften des Kindes und der Eltern,
- 20.
- Pseudonym der Mutter im Falle einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226300008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e37014292f217745bba49bca259a54b01cf3ab52982fca8fc39ef1abeeb2a50