Zum Gesetzesinhalt

ProstSchG

§ 7Informationspflicht der Behörde; Informations- und Beratungsgespräch

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

(1) Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen.
(2) Das Informations- und Beratungsgespräch muss mindestens umfassen:
1.
Grundinformationen zur Rechtslage nach diesem Gesetz, nach dem Prostitutionsgesetz sowie zu weiteren zur Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde für die Prostitutionsausübung gelten,
2.
Grundinformationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung,
3.
Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft,
4.
Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen und
5.
Informationen über die bestehende Steuerpflicht der aufgenommenen Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang zu erfüllenden umsatz- und ertragsteuerrechtlichen Pflichten.
(3) Die zuständige Behörde stellt der oder dem Prostituierten während des Beratungsgesprächs Informationen zur Ausübung der Prostitution in geeigneter Form zur Verfügung. Die Informationen sollen in einer Sprache verfasst sein, die die oder der Prostituierte versteht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 9.3.2021 I 327

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237210016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb899449bfc75cc498d22bfba9adb31658697d6cf21c7aad216ec1697257e9a6

XML-Quelle beim Herausgeber