ProstSchG
§ 7Informationspflicht der Behörde; Informations- und Beratungsgespräch
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
- 1.
- Grundinformationen zur Rechtslage nach diesem Gesetz, nach dem Prostitutionsgesetz sowie zu weiteren zur Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde für die Prostitutionsausübung gelten,
- 2.
- Grundinformationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung,
- 3.
- Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft,
- 4.
- Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen und
- 5.
- Informationen über die bestehende Steuerpflicht der aufgenommenen Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang zu erfüllenden umsatz- und ertragsteuerrechtlichen Pflichten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 9.3.2021 I 327
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR237210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb899449bfc75cc498d22bfba9adb31658697d6cf21c7aad216ec1697257e9a6