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ProstSchG

§ 6Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

(1) Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
1.
den Vor- und Nachnamen der Person,
2.
das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person,
3.
die Staatsangehörigkeit der Person,
4.
die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
5.
die Gültigkeitsdauer und
6.
die ausstellende Behörde.
Das Lichtbild ist untrennbar mit der Anmeldebescheinigung zu verbinden.
(2) Die Aliasbescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
1.
den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias,
2.
das Geburtsdatum der Person,
3.
die Staatsangehörigkeit der Person,
4.
die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
5.
die Gültigkeitsdauer und
6.
die ausstellende Behörde.
Das Lichtbild ist untrennbar mit der Aliasbescheinigung zu verbinden.
(3) In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grundlage einer nach § 5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landesrechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche Gültigkeitsbereich der Anmeldebescheinigung anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 9.3.2021 I 327

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237210016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb899449bfc75cc498d22bfba9adb31658697d6cf21c7aad216ec1697257e9a6

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