ProstSchG
§ 6Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
- 1.
- den Vor- und Nachnamen der Person,
- 2.
- das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person,
- 3.
- die Staatsangehörigkeit der Person,
- 4.
- die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
- 5.
- die Gültigkeitsdauer und
- 6.
- die ausstellende Behörde.
- 1.
- den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias,
- 2.
- das Geburtsdatum der Person,
- 3.
- die Staatsangehörigkeit der Person,
- 4.
- die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
- 5.
- die Gültigkeitsdauer und
- 6.
- die ausstellende Behörde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 9.3.2021 I 327
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR237210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb899449bfc75cc498d22bfba9adb31658697d6cf21c7aad216ec1697257e9a6