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ProstG

§ 3

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten

(1) Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben, sind unzulässig.
(2) Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit nicht der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts entgegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 21.10.2016 I 2372

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR398310001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 502b438fe06b24735b8eec2ac2c496642b1eec36cda28a2ce4e5ffb73785f9e0

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