ProstG
§ 2
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 21.10.2016 I 2372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR398310001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 502b438fe06b24735b8eec2ac2c496642b1eec36cda28a2ce4e5ffb73785f9e0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 362 BGBErlöschen durch Leistung
„… vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.“