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ProstG

§ 1

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten

Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 21.10.2016 I 2372

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR398310001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 502b438fe06b24735b8eec2ac2c496642b1eec36cda28a2ce4e5ffb73785f9e0

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