(1) Die GS-Stelle kann bestimmte, mit der Zuerkennung des GS-Zeichens verbundene Aufgaben an externe Stellen vergeben. Diese Stellen müssen die Anforderungen des § 13 erfüllen. Die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens kann nur durch eigenes Personal der GS-Stelle, das arbeitsvertraglich an die GS-Stelle gebunden und von der GS-Stelle zu entlohnen ist, getroffen werden.
(2) Die Einbeziehung von externen Stellen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
(3) Die GS-Stelle hat die Einbeziehung von externen Stellen bei der Befugnis erteilenden Behörde zu beantragen. Dem Antrag legt die GS-Stelle Folgendes bei:
1.
eine Beschreibung der Aufgaben und der Produkte, für die sie die externe Stelle einbeziehen will, und
2.
Nachweise, dass die externe Stelle die Anforderungen des § 13 erfüllt.
(4) Die GS-Stelle trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die von den externen Stellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind. Sie stellt durch regelmäßige Überwachung sicher, dass die Voraussetzungen und Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden.
(5) Die GS-Stelle hält die einschlägigen Unterlagen zu den Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 und über die von den externen Stellen ausgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuerkennung des GS-Zeichens für die Befugnis erteilende Behörde bereit.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Sonst: Ersetzt V 8053-8 v. 8.11.2011 I 2178, 2179; 2012 I 131 (ProdSG 2011)
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