(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist, kann bei der Befugnis erteilenden Behörde beantragen, als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig werden zu dürfen. Die GS-Stelle muss ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten im Sinne von § 13 Absatz 5 und 6 grundsätzlich auch im Sitzland der GS-Stelle durchführen; § 23 Absatz 1 bleibt unberührt. Das Verfahren zur Prüfung des Antrags kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist für das Verfahren beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Befugnis erteilende Behörde kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist ausreichend zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen des § 13 und die Vorgaben des § 23 erfüllen. § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(4) Die Befugnis erteilende Behörde benennt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die GS-Stellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht die GS-Stellen auf ihrer Internetseite.
(5) Auch eine Konformitätsbewertungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist, kann der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin von der Befugnis erteilenden Behörde als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt werden. Für diese Konformitätsbewertungsstellen gilt § 21 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Voraussetzung für die Benennung ist, dass
1.
eine grenzüberschreitende Behördenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone abgeschlossen wurde und
2.
in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis festgestellt wurde, dass die Anforderungen der grenzüberschreitenden Behördenvereinbarung nach Nummer 1 erfüllt sind.
In der grenzüberschreitenden Behördenvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 müssen geregelt sein:
1.
die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2 sowie § 22 Absatz 1 bis 6,
2.
die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an dem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone durchgeführt wird, und
3.
eine den Grundsätzen des § 9 Absatz 3 entsprechende Überwachung der GS-Stelle.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Sonst: Ersetzt V 8053-8 v. 8.11.2011 I 2178, 2179; 2012 I 131 (ProdSG 2011)
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