ProdSG
§ 1Zweck und Anwendungsbereich
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
- 1.
- Richtlinie 75/324/EWG betreffend Aerosolpackungen,
- 2.
- Richtlinie 2000/14/EG betreffend die Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen,
- 3.
- Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen,
- 4.
- Richtlinie 2009/48/EG betreffend die Sicherheit von Spielzeug,
- 5.
- Richtlinie 2013/53/EU betreffend Sportboote und Wassermotorräder,
- 6.
- Richtlinie 2014/29/EU betreffend einfache Druckbehälter,
- 7.
- Richtlinie 2014/33/EU betreffend Aufzüge,
- 8.
- Richtlinie 2014/34/EU betreffend Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,
- 9.
- Richtlinie 2014/35/EU betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt,
- 10.
- Richtlinie 2014/68/EU betreffend Druckgeräte.
- 1.
- Antiquitäten,
- 2.
- gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet,
- 3.
- Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind, und
- 4.
- Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks, für die Beförderung gefährlicher Güter, sofern diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Sonst: Ersetzt V 8053-8 v. 8.11.2011 I 2178, 2179; 2012 I 131 (ProdSG 2011)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR314700021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d49c0356ae5e32e14fad43a602b8db9fc5925cb0f704e1a1b918c97f6b876947