1. ProdSV
§ 14cPriorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- 1.
- eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
- 2.
- logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene elektrischen Betriebsmittel, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: Ersetzt V 8053-4-1 v. 11.6.1979 I 629 (TechArbmGV 1)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR050200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4cf0a9cf3de96818c84c0700c47df961051d62f0e8faaa2629a92b8b8bafa82