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1. ProdSV

§ 14aAnwendung der Notfallverfahren

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn
1.
die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein elektrisches Betriebsmittel erlassen hat, für das diese Verordnung anzuwenden ist, und
2.
das elektrische Betriebsmittel nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 14b Absatz 3 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-1 v. 11.6.1979 I 629 (TechArbmGV 1)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4cf0a9cf3de96818c84c0700c47df961051d62f0e8faaa2629a92b8b8bafa82

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