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1. ProdSV

§ 14bKonformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Bei einem elektrischen Betriebsmittel, das den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 22b Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass es die Sicherheitsziele nach Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt, soweit es von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt ist.
(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.
(3) Ein in den Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel, das mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt, gilt auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass es ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-1 v. 11.6.1979 I 629 (TechArbmGV 1)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4cf0a9cf3de96818c84c0700c47df961051d62f0e8faaa2629a92b8b8bafa82

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