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ProdGewStatG

§ 6aErhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen

Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Die Erhebungen erfassen
A.
monatlich
bei den Betrieben der Wasserversorgung von höchstens 500 Unternehmen der Wasserversorgung sowie den Betrieben der Wasserversorgung aller anderen Unternehmen
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltsummen;
der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
B.
jährlich
I.
bei höchstens 7 000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe
1.
die Investitionen,
2.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,
3.
die tätigen Personen für die Betriebe der Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen;
der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;
II.
bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen
1.
für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
a)
die tätigen Personen,
b)
die Arbeitsstunden,
c)
die Lohn- und Gehaltsummen,
d)
den Umsatz,
e)
die selbst erstellten Anlagen,
f)
die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
g)
den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
h)
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
2.
für die Unternehmen
a)
den Material- und Wareneingang,
b)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
c)
die Umsatzsteuer,
d)
die Subventionen,
e)
die Abgabe von Wasser,
f)
den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
3.
für die fachlichen Unternehmensteile
a)
die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
b)
die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.3.2002 I 1181;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027790975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77abbd9ec069fcb80eabeb1f02f94bf289c746ce0c5e38069c977435f6b96177

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