Zum Gesetzesinhalt

ProdGewStatG

§ 8Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,
2.
zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.3.2002 I 1181;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027790975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77abbd9ec069fcb80eabeb1f02f94bf289c746ce0c5e38069c977435f6b96177

XML-Quelle beim Herausgeber