ProdGewStatG
§ 5Erhebungen bei Unternehmen
Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
- I.
- bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 3.
- den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
- 4.
- die Investitionen,
- 5.
- den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
- II.
- bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
- 3.
- die selbst erstellten Anlagen,
- 4.
- die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
- 5.
- den Material- und Wareneingang,
- 6.
- die Kosten nach Kostenarten,
- 7.
- die Umsatzsteuer,
- 8.
- die Subventionen;
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.3.2002 I 1181;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027790975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77abbd9ec069fcb80eabeb1f02f94bf289c746ce0c5e38069c977435f6b96177