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ProdGewStatG

§ 4Erhebungen bei Betrieben

Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Die Erhebungen erfassen
A.
bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -
I.
monatlich
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltssummen,
4.
den Umsatz,
5.
den Auftragseingang;
II.
vierteljährlich
1.
den Auftragsbestand,
2.
(weggefallen)
III.
jährlich
den Umsatz für das vorhergehende Jahr;
B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -
jährlich
I.
für einen Berichtsmonat
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltssummen,
4.
den Umsatz;
II.
für das vorhergehende Jahr
den Umsatz;
C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern
I.
bei höchstens 14 000 Betrieben
1.
vierteljährlich
a)
die tätigen Personen,
b)
die Arbeitsstunden,
c)
die Lohn- und Gehaltssummen,
d)
den Umsatz;
2.
jährlich
für das vorhergehende Jahr
den Umsatz;
II.
bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,
jährlich
1.
für ein Berichtsvierteljahr
a)
die tätigen Personen,
b)
die Arbeitsstunden,
c)
die Lohn- und Gehaltssummen,
d)
den Umsatz;
2.
für das vorhergehende Jahr
den Umsatz.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.3.2002 I 1181;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027790975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77abbd9ec069fcb80eabeb1f02f94bf289c746ce0c5e38069c977435f6b96177

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