ProdGewStatG
§ 4Erhebungen bei Betrieben
Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
- A.
- bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -
- I.
- monatlich
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 4.
- den Umsatz,
- 5.
- den Auftragseingang;
- II.
- vierteljährlich
- 1.
- den Auftragsbestand,
- 2.
- (weggefallen)
- III.
- jährlichden Umsatz für das vorhergehende Jahr;
- B.
- bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -jährlich
- I.
- für einen Berichtsmonat
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 4.
- den Umsatz;
- II.
- für das vorhergehende Jahr
- den Umsatz;
- C.
- bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern
- I.
- bei höchstens 14 000 Betrieben
- 1.
- vierteljährlich
- a)
- die tätigen Personen,
- b)
- die Arbeitsstunden,
- c)
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- d)
- den Umsatz;
- 2.
- jährlichfür das vorhergehende Jahrden Umsatz;
- II.
- bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,jährlich
- 1.
- für ein Berichtsvierteljahr
- a)
- die tätigen Personen,
- b)
- die Arbeitsstunden,
- c)
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- d)
- den Umsatz;
- 2.
- für das vorhergehende Jahrden Umsatz.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.3.2002 I 1181;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027790975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77abbd9ec069fcb80eabeb1f02f94bf289c746ce0c5e38069c977435f6b96177