ProdGewStatG
§ 2Erhebungen bei Betrieben
Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
- A.
- bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen
- I.
- monatlich
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 4.
- den Umsatz,
- 5.
- den Auftragseingang,
- 6.
- den Auftragsbestand,
- 7.
- die gesamte Produktion,
- 8.
- die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst; - II.
- jährlichdie Investitionen;
- B.
- bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,
- I.
- vierteljährlich
- 1.
- die gesamte Produktion,
- 2.
- die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;
- II.
- jährlich
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 3.
- den Umsatz,
- 4.
- die Investitionen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.3.2002 I 1181;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027790975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77abbd9ec069fcb80eabeb1f02f94bf289c746ce0c5e38069c977435f6b96177