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ProdGewStatG

§ 2Erhebungen bei Betrieben

Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen:
A.
bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen
I.
monatlich
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltssummen,
4.
den Umsatz,
5.
den Auftragseingang,
6.
den Auftragsbestand,
7.
die gesamte Produktion,
8.
die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
II.
jährlich
die Investitionen;
B.
bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,
I.
vierteljährlich
1.
die gesamte Produktion,
2.
die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;
II.
jährlich
1.
die tätigen Personen,
2.
die Lohn- und Gehaltssummen,
3.
den Umsatz,
4.
die Investitionen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.3.2002 I 1181;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027790975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77abbd9ec069fcb80eabeb1f02f94bf289c746ce0c5e38069c977435f6b96177

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