Zum Gesetzesinhalt

PrfgZAUTV

§ 2Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.11.2005 I 3188

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007710990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 419af6088e572661b114fc256706969fe9951bc78dad5ab8b72ddaa713e8f482

XML-Quelle beim Herausgeber