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PrfgZAUTV

§ 1Zweck der Verordnung

Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

Diese Verordnung dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 (BGBl. II 1991 S. 712).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.11.2005 I 3188

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007710990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 419af6088e572661b114fc256706969fe9951bc78dad5ab8b72ddaa713e8f482

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