Zum Gesetzesinhalt

PreisG

§ 7

Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

(1) Anordnungen des Direktors für Wirtschaft werden durch die obersten Landesbehörden ausgeführt, soweit er sich die Ausführung nicht selbst vorbehält. Anordnungen, die sich auf Tarife der Eisenbahnen, der Post und des Fernmeldewesens beziehen, werden durch den Direktor der sachlich zuständigen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ausgeführt.
(2) Soweit die Ausführung nach Absatz 1 den obersten Landesbehörden obliegt, überwacht sie der Direktor für Wirtschaft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 22 G v. 18.2.1986 I 265

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700270948

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b21f109826c9bdd4f77829f2fcc1238d63a113d3312e13eb7f6db95b4913679

XML-Quelle beim Herausgeber