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PreisG

§ 6

Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

(1) Anordnungen des Direktors für Wirtschaft werden im Amtsblatt der Verwaltung für Wirtschaft verkündet.
(2) Abweichend hiervon werden verkündet:
a)
Tarife des Post- und Fernmeldewesens im Amtsblatt der Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
b)
Eisenbahntarife im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
c)
Binnenschiffahrtstarife in den Binnenschiffahrtsnachrichten,
d)
sonstige Verkehrstarife, die im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Verkehr erlassen werden, im Verkehrsblatt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 verkündeten Anordnungen hat der Direktor für Wirtschaft dem Wirtschaftsrat zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Anordnungen und Tarife treten am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 22 G v. 18.2.1986 I 265

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700270948

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b21f109826c9bdd4f77829f2fcc1238d63a113d3312e13eb7f6db95b4913679

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