Zum Gesetzesinhalt

PreisG

§ 10

Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

Die obersten Landesbehörden können die Ausführung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Entsprechendes gilt für die dem Direktor für Wirtschaft zustehenden Befugnisse. Die Übertragung von Befugnissen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden ist, bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 22 G v. 18.2.1986 I 265

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700270948

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b21f109826c9bdd4f77829f2fcc1238d63a113d3312e13eb7f6db95b4913679

XML-Quelle beim Herausgeber