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PreisG

§ 13

Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Verfügungen sowie gegen die bisherigen Preisvorschriften werden nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 999) in der jeweils geltenden Fassung bestraft. Eine Umwandlung von Ordnungsstrafen in Gefängnisstrafen findet nicht statt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 22 G v. 18.2.1986 I 265

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700270948

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b21f109826c9bdd4f77829f2fcc1238d63a113d3312e13eb7f6db95b4913679

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