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PrüVOFortkfmBf

§ 8Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung

Im Wahlpflichthandlungsbereich „Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen“ sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, kundenorientiert und bedarfsgerecht beraten und Arbeitsergebnisse strukturiert präsentieren zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
1.
Beratungsgespräche auch unter Einbindung EDV-gestützter Kommunikations- und Präsentationstechniken bedarfsgerecht führen,
2.
Beschwerden zur Verbesserung der Kundenbeziehungen nutzen,
3.
sich und das Unternehmen präsentieren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172500014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c677e85318efef101755111f791bf334c1e71ab39202447690988961963f89d7

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