(1) Die Bundesrepublik Deutschland haftet für Schäden, die durch die Verletzung von Datenschutzrechten im Sinne des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 des Prümer Vertrags oder des Artikels 31 Abs. 1 Satz 3 des Ratsbeschlusses Prüm entstanden sind, vorbehaltlich des Artikels 40 Abs. 2 Satz 1 des Prümer Vertrags oder des Artikels 31 Abs. 2 Satz 1 des Ratsbeschlusses Prüm nach Maßgabe ihres nationalen Rechts.
(2) Bei Ansprüchen infolge von Maßnahmen nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12 des Prümer Vertrags oder nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12 des Ratsbeschlusses Prüm, soweit es sich um Ersuchen an andere Vertragsstaaten des Prümer Vertrags oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt, wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundeskriminalamt vertreten. Bei Ansprüchen infolge von Ersuchen der anderen Vertragsstaaten des Prümer Vertrags nach Artikel 12 des Prümer Vertrags oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 12 des Ratsbeschlusses Prüm wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten.
(3) Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Schadenersatzleistungen anderer Vertragsstaaten des Prümer Vertrags nach Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 des Prümer Vertrags oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 31 Abs. 2 Satz 2 des Ratsbeschlusses Prüm und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines Landes zuzurechnen, ist dieses der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 1.6.2017 I 1354
Sonst: G in Kraft gem. Bek. v. 21.6.2007 II 857 mWv 23.11.2006
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