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PrümVtrAG

§ 6Kennung

Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm

In dem Verzeichnis nach § 78 des Bundeskriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei nach Artikel 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 2 des Ratsbeschlusses Prüm und für das daktyloskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des Prümer Vertrags oder Artikel 8 des Ratsbeschlusses Prüm ergänzend festgelegt, dass
1.
für jeden zugriffsberechtigten Bearbeiter eine Kennung zu vergeben ist, die ihn eindeutig identifiziert, und
2.
der zugriffsberechtigte Bearbeiter diese Kennung bei jedem Abruf und jeder Übermittlung nutzen muss.
Die Einzelheiten sind in dem Verzeichnis nach § 78 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 1.6.2017 I 1354

Sonst: G in Kraft gem. Bek. v. 21.6.2007 II 857 mWv 23.11.2006

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR145810006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7abe017b2f4164cae7157aed584d0c41b395279f4d00434ee0f04212c2ec4ae

XML-Quelle beim Herausgeber