PrümVtrAG
§ 6Kennung
Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm
- 1.
- für jeden zugriffsberechtigten Bearbeiter eine Kennung zu vergeben ist, die ihn eindeutig identifiziert, und
- 2.
- der zugriffsberechtigte Bearbeiter diese Kennung bei jedem Abruf und jeder Übermittlung nutzen muss.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 1.6.2017 I 1354
Sonst: G in Kraft gem. Bek. v. 21.6.2007 II 857 mWv 23.11.2006
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR145810006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7abe017b2f4164cae7157aed584d0c41b395279f4d00434ee0f04212c2ec4ae