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PrümVtrAG

§ 7Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags oder Artikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm wahr. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 1.6.2017 I 1354

Sonst: G in Kraft gem. Bek. v. 21.6.2007 II 857 mWv 23.11.2006

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR145810006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7abe017b2f4164cae7157aed584d0c41b395279f4d00434ee0f04212c2ec4ae

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