(1) In der Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil gewonnen werden kann über
1.
die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und
2.
die Einhaltung der weiteren regulatorischen Vorgaben.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage und die Risikolage sowie auf Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen.
(2) Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind und ob die Anzeigevorschriften beachtet wurden.
(3) Zu berichten ist auch über Beanstandungen, die sich auf den Bestätigungsvermerk nicht ausgewirkt haben, sofern deren Kenntnis für den Berichtsempfänger von Bedeutung sein kann.
(4) Der Schlussbemerkung ist der zu unterzeichnende Bestätigungsvermerk mit Siegel anzufügen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 44: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 4 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124
„… emerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil gewonnen werden kann …“
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